Neuigkeiten aus Berlin

Die Rechtsordnung gilt auch für große Internetplattformen

Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird mit umfangreichen Änderungen verabschiedet


Der Bundestag berät am heutigen Freitagvormittag in 2. und 3. Lesung den Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, mit dem Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook zu einem konsequenteren Umgang mit strafbaren Inhalten und entsprechenden Nutzerbeschwerden verpflichtet werden. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Wir bringen heute ein wichtiges Gesetzgebungsprojekt nach einem anspruchsvollen parlamentarischen Verfahren zu einem guten Abschluss. Die Überschrift über diesem Vorhaben lautet: Die Rechtsordnung gilt auch im Internet! Der Rechtsstaat sendet ein klares Signal: Es gibt einen Geltungsanspruch unserer Rechtsordnung auch gegenüber global agierenden Internetunternehmen wie Facebook oder Twitter. Viele Netzwerkbetreiber haben sich bisher trotz zahlreicher Beschwerden zu wenig darum geschert, ob auf ihren Internetseiten rechtswidrige Inhalte verbreitet werden.
Wir haben den Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas vom Kopf auf die Füße gestellt. Sein ursprünglicher Gesetzentwurf ist zum Teil heftig kritisiert worden. Diese Kritik hat einen berechtigten Kern, weil Minister Maas nicht ausreichend beachtet hat, dass die Betreiber zur Vermeidung von Bußgeldern auch rechtmäßige Inhalte löschen könnten und damit auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit tangiert wäre. Der freie Austausch von Meinungen ist ein Kernelement und Grundlage der Demokratie. Rede und Gegenrede und auch zugespitzte Äußerungen sind elementare Bestandteile einer kontroversen und demokratischen Debatte.
Der Gesetzentwurf von Minister Maas ist im Bundestag in nicht weniger als 30 Punkten geändert worden. Damit haben wir auch einer Reihe von verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Vor allem haben wir erreicht, dass es für die Betreiber keine Anreize mehr gibt, auch rechtmäßige Inhalte zu löschen. Denn es gibt keine Pflicht zur Löschung von Inhalten innerhalb von sieben Tagen, wenn der Sachverhalt zunächst näher ermittelt werden muss oder die Beurteilung der Rechtswidrigkeit an eine unabhängige Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen wird. Mit der Regulierten Selbstregulierung haben wir ein Instrumentarium aufgenommen, das sich im Bereich des Jugendmedienschutzes bewährt hat.
Wichtig ist auch, dass die Plattformbetreiber den Strafverfolgungsbehörden künftig innerhalb von 48 Stunden Auskunft geben müssen. Es wird nicht mehr angehen, sich im Silicon Valley zu verstecken, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft zum Beispiel wegen Volksverhetzung ermittelt.
Schließlich können auch Betroffene Auskunft von Internetplattformen bekommen, wenn gegen sie in strafbarer Weise gehetzt wurde. Wo der weite Rahmen der Meinungsfreiheit in rechtswidriger Weise überschritten wird, muss ein praktikabler Weg eröffnet sein, um die notwendigen Informationen über den Verfasser zu erhalten und ihn zur Verantwortung zu ziehen. Anonymität im Netz hat ihre Grenzen, wenn man sich strafbar macht. Denn die Rechtsordnung muss sicherstellen, dass die Bürger ihre Rechte gegen andere vor Gericht auch tatsächlich durchsetzen können. Wir werden die Entwicklung in der Praxis sorgfältig beobachten und gegebenenfalls in der nächsten Legislaturperiode nachbessern, falls sich die Hürden für die Betroffenen noch immer als zu hoch erweisen sollten.“