Neuigkeiten aus Berlin

Extremistische Gewalt ist dringend zu bekämpfen

Bloße Absichtsbekundungen reichen nicht aus

Die Bekämpfung extremistischer Gewalt ist Thema der Justizminister beim Justizgipfel am Donnerstag. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Die Bekämpfung extremistischer Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Union. Nicht zuletzt die aktuellen Entwicklungen zeigen Handlungsbedarf:

Die Sympathiewerbung für Terrorvereinigungen muss wieder grundsätzlich strafbar sein – und nicht nur über den Umweg des Vereinsgesetzes. Die Union setzt sich seit Jahren dafür ein, entsprechende Werbung für Terror und Gewalt effektiv zu bekämpfen und unter Strafe zu stellen, um insbesondere Rekrutierungen zu verhindern.

Wenn Personen Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus in das Internet einstellen, muss die Strafverfolgung auch in Deutschland möglich sein. Derzeit ist eine Strafverfolgung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich – selbst wenn sich die extremistische Propaganda gezielt an inländische Adressaten richtet. Der vom Bundesrat am 26. Februar 2016 beschlossene Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland wird von der Union uneingeschränkt begrüßt.

Hier besteht zwei Mal konkreter Handlungsbedarf! Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist gefordert, derartige wichtige Änderungen anzugehen. Es reicht nicht immer aus, nur Zeichen setzen zu wollen, sondern es müssen auch mal Taten folgen.

In der Praxis kommt es außerdem darauf an, dass die Polizei und die Justiz genug Personal haben und technisch gut ausgestattet sind. Zudem ist die Bekämpfung des Extremismus eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kann nicht allein über die Justiz erreicht werden.“

Hintergrund zur Sympathiewerbung: In Deutschland gab es bis zum Jahr 2002 den Straftatbestand der Sympathiewerbung bereits in § 129a Absatz 3 StGB. Dann wurde die Sympathiewerbung 2002 aber unter der rot-grünen Regierung abgeschafft und nur noch die – engere - Werbung „um Mitglieder oder Unterstützer“ einer terroristischen Vereinigung strafbar; heute findet sich diese Strafnorm in § 129a Absatz 5 StGB (Abs. 5 seit Ende 2003, davor immer in Abs. 3).