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Bestehende Gesetzeslücken im Sexualstrafrecht sind zu schließen

Artikel aus "Frau & Politik, Ausgabe 1/2016"

Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker will bestehende Gesetzeslücken im Sexualstrafrecht schließen.

Nach den Übergriffen in der Silvesternacht in Köln und anderen Städten ist das Sexualstrafrecht erneut in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Es sind jedoch nicht erst die Geschehnisse der Silvesternacht, die Gesetzeslücken im Strafrecht offenbart haben. Solche Taten mit Festhalten und Einkesseln dürften als sexuelle Nötigung, Raub oder Landfriedensbruch strafbar sein. Bereits 2014 haben wir - in Reaktion auf den Fall Edathy - eine Vielzahl von Schutzlücken, vor allem im Bereich der Kinderpornografie geschlossen. Schon damals haben die Rechtspolitiker der Union sich für weitere Änderungen beim Vergewaltigungsparagraphen stark gemacht: die Istanbul-Konvention verlangt, dass alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden; insoweit bestehen beim geltenden § 177 StGB unakzeptable Schutzlücken, wenn etwa das Opfer überrascht wurde oder sich aus Angst nicht gewehrt hat. Der Justizminister teilte diese Ansicht zuerst nicht, sondern hatte im damaligen Gesetzentwurf noch festgestellt, dass die Istanbul-Konvention durch den geltenden § 177 StGB erfüllt werde. Erst auf Betreiben der Union wurde damals eine offene Formulierung gewählt.

Mittlerweile wurde ein Referentenentwurf vorgelegt. Dieser geht prinzipiell in die richtige Richtung, da er die bestehenden Schutzlücken beim Vergewaltigungsparagraphen schließen möchte. Bei den weiteren Beratungen dieses Gesetzentwurfs wird zu diskutieren sein, ob der Entwurf des BMJV einerseits alle Lücken schließt, andererseits nicht zu weit geht. Die Frauenverbände favorisieren eine noch weitere Fassung, nämlich eine Strafbarkeit aller nicht einverständlichen sexuellen Handlungen. Die Rechtspolitiker der Union hatten sich gegenüber diesem Vorschlag offen gezeigt. Auch die im Januar 2016 beschlossene Mainzer Erklärung erklärt, dass für den Straftatbestand der Vergewaltigung ein klares „Nein“ des Opfers ausreichen muss.

Andererseits wäre es lebensfremd, in jedem Fall gleichsam eine ausdrückliche vorherige Einwilligungserklärung zu verlangen und so als (noch) sozialadäquat empfundenes Verhalten unter Strafe zu stellen. Die Tatbestände müssen gerade im Strafrecht klar und objektiv formuliert sein. Denn nur dann kann der Täter wissen, wann er sich strafbar macht. Andernfalls würde eine Rechtsunsicherheit entstehen, die letztlich auch nicht zu mehr Verurteilungen führen würde. Hier müssen die Beratungen noch zeigen, ob der Entwurf schon die beste Formulierung enthält.

Weitere Probleme sind im Entwurf des BMJV ungelöst: Sexuelle Handlungen im Sinne des Strafrechts setzen "einige Erheblichkeit" voraus. Das bloße "Begrapschen" oberhalb der Bekleidung wird von der Rechtsprechung selbst bei Gewaltanwendung nicht als sexuelle Nötigung angesehen; dafür brauchen wir einen ergänzenden Straftatbestand.

Für Fälle, in denen aus einer Menschenmenge heraus Übergriffe geschehen, bei denen den Tätern ihre konkreten Tatbeiträge nicht nachgewiesen werden können, sollte eine Regelung wie bei Schlägereien geschaffen werden. Danach würde sich strafbar machen, wer sich an einer Gruppe beteiligt, aus der heraus sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Eine derartige Regelung hat das BMJV bisher leider abgelehnt.
Wichtig ist außerdem die Strafrechtsreform zum Menschenhandel. Die Praxis braucht handhabbarere Vorschriften, in denen es nicht auf die Aussage des Opfers ankommt. Auch die nun endlich vorgesehene Strafbarkeit von Freiern von Zwangsprostituierten, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer ausnutzen, ist ein wichtiges Anliegen der Union zum Schutz der getäuschten, gezwungenen und ausgebeuteten Opfer! Wer als Freier die Zwangsprostitution anzeigt und als Zeuge aussagt, soll die Chance einer Strafminderung bekommen. Gleichzeitig soll die Ausbeutung der Arbeitskraft geregelt werden. Bisher wollen SPD und das BMJV hier z.T. höhere Strafen ermöglichen, als bei Zwangsprostitution- dabei ist der Zwang zur Arbeit z.B. im Schlachthof oder bei der Ernte sicher ein geringerer Übergriff, als der Zwang zur Prostitution! Hier besteht eine Unwucht, die so nicht bleiben darf!
Nicht unter Strafe gestellt ist zudem der Versuch der Kontaktaufnahme über Internet, mit einem Kind, um es zu einem Treffen zu überreden ("Cybergrooming"): Dies betrifft Fallkonstellationen, in denen der pädophile Täter z.B. mit einem Polizeibeamten chattet, der sich als Kind ausgibt. Solche Lockvogelfälle sind ein unverzichtbares Mittel, um die Täter zu überführen. Das BMJV und die SPD sehen hier jedoch leider keinen Handlungsbedarf!

Aufgrund diverser unabgestimmter Änderungen der letzten Jahre im Sexualstrafrecht muss dieses insgesamt überarbeitet werden, so sieht es schon der Koalitionsvertrag vor. Hierzu erarbeitet eine Reformkommission zurzeit Vorschläge. Die notwendigen Änderungen wollen wir zügig angehen!