Bürgeranfrage zum Thema: Kinderrechte im Grundgeset

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr…,

vielen Dank für Ihre erneute E-Mail zum Thema Kinderrechte im Grundgesetz.

Wie ich Ihnen bereits 2019 mitgeteilt hatte, geht die von Ihnen angesprochene Änderung auf einen Kompromiss aus dem Koalitionsvertrag zurück. Auf Betreiben der CSU hatten wir uns das zuvor im Wahlprogramm vorgenommen. Der nun vorliegende Vorschlag wurde von einer Arbeitsgruppe aus Union und SPD erarbeitet. Er lautet (neue Formulierung in Fettdruck hervorgehoben):

 „1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 3Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. 4Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. 5Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. 6Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.

 Mit der jetzt erzielten Einigung beenden wir eine jahrzehntelange Debatte über Kinderrechte im Grundgesetz. Wir machen damit Kinderrechte im Grundgesetz sichtbar und verankern das Kindeswohl erstmals ausdrücklich im Grundgesetz. Wie ich Ihnen damals zugesichert habe, sind wir das Thema als CDU/CSU behutsam angegangen und sorgen dafür, dass gleichzeitig die Erstverantwortung der Eltern für ihre Kinder und zugleich das naturgegebene Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder gewahrt bleibt.

Träger des Erziehungsrechts sind und bleiben die Eltern. Die Rechte der Eltern werden, anders als Sie vermuten, dabei nicht beschnitten werden. Der Staat hat hier nur eine ergänzende und nachgeordnete Funktion, die nur ausnahmsweise dort zum Tragen kommt, wo die Erziehung durch die Eltern ausfällt. An dieser Aufgabenverteilung halten wir mit der Neuregelung in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes fest. Um die Rechte der Eltern bestmöglich abzusichern, haben wir als CDU/CSU Wert daraufgelegt, dass in einem abschließenden Satz der Vorrang des Elternrechts vor staatlichen Befugnissen nochmals ausdrücklich festgeschrieben wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Sorge damit nehmen konnte.

Freundliche Grüße

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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