Wie Sie wissen, steht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vor enormen finanziellen Herausforderungen. Seit Ende 2023 hat sich die finanzielle Lage der GKV erheblich verschlechtert. Die dramatische Finanzlage der GKV hat in den vergangenen Jahren zu historisch starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Während der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz im Jahr 2022 noch bei rund 1,4 Prozent lag, hat er sich bis 1. Januar 2025 auf etwa 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Die hohen prognostizierten Deckungslücken von bis zu 40 Mrd € im Jahr 2030 erfordern substantielle Sparmaßnahmen. Diese enormen Herausforderungen können nur in einer gemeinsamen Anstrengung unter Einbezug aller Beteiligen - Hersteller und Krankenkassen, Beitragszahlerinnen und Betragszahler, Versicherte sowie Patientinnen und Patienten- bewältigt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf aus dem Gesundheitsministerium orientiert sich an den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit. Diese spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass nur solche Leistungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, deren medizinischer Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen ist. Leistungen ohne belastbare Evidenz sowie ohne erkennbaren therapeutischen Mehrwert sollen hingegen nicht von der Solidargemeinschaft finanziert werden.
In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass bislang keine wissenschaftlich belastbaren Wirksamkeitsnachweise für homöopathische Behandlungen vorliegen, diese jedoch Kosten in zweistelliger Millionenhöhe verursachen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Versorgungsqualität durch die vorgesehenen Maßnahmen beeinträchtigt wird.
Bislang konnten homöopathische Leistungen von einzelnen Krankenkassen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen erstattet werden; eine entsprechende Verpflichtung bestand jedoch nicht.
Homöopathische Arzneimittel können dann nur doch auf eigen Kosten erworben werden.




