Schutz von Kindern steht ganz stark im Mittelpunkt unserer Rechtspolitik

Rede zum Strafgesetzbuch - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

 

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist eigentlich schade: Auch ich hätte den Minister gerne als Zuhörer gehabt.

 

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der LINKEN und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN – Renate Künast [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Sie können ja auch warten mit dem Redebeitrag!)

 

Es wäre aber, glaube ich, nicht kollegial, wenn wir jetzt alle warten lassen würden. Deshalb werde ich jetzt gerne die Gelegenheit nutzen, Ihnen unsere Gedanken zu diesem Gesetzentwurf darzulegen.

 

Rechtspolitik in dieser Woche ist nun wirklich nicht langweilig. Wir haben sehr viele verschiedene Themen zu behandeln. Gestern waren es die Mietpreisbremse und die Sterbehilfe. Die Diskussion darüber betrifft letztendlich eine Kernfrage der Rechtspolitik. Es kommen noch die Hasskriminalität – NSU-Ausschuss – dazu. Trotzdem ist es mir wichtig, zu zeigen: Das alles sind nicht Themen, die unverbunden nebeneinander stehen, sondern da gibt es rote Linien.

 

Ich habe von diesem Platz aus schon einmal unsere rote Linie der mittelstandsunterstützenden Rechtspolitik dargelegt. Heute geht es hier um einen anderen, ganz wichtigen roten Faden, nämlich um den Opferschutz, den wir verbessern wollen. Dazu haben wir mehrere Projekte – auch im Koalitionsvertrag – vereinbart. Ich denke dabei an unsere wichtige Diskussion über Menschenhandel und Zwangsprostitution, aber auch an solche Dinge wie zivilrechtliche Schäden, die demnächst in Annexverfahren einfacher geltend gemacht werden sollen. Dabei geht es darum, dass nahe Angehörige beim Tod eines Opfers Schmerzensgeld erhalten sollen. All das sind wichtige Punkte.

 

Das aber, was heute hier diskutiert wird, nämlich der Schutz von Kindern vor Übergriffen bzw. Verletzung ihrer Intimsphäre oder sexuellen Selbstbestimmung, steht ganz stark im Mittelpunkt unserer Rechtspolitik.

 

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN)

 

Bereits im Koalitionsvertrag haben wir, wie gesagt, angesprochen, dass die Verjährung von Taten in der Kindheit bis zum 30. Lebensjahr ruhen soll. Aus meiner Sicht ist das eine wichtige Erweiterung des Rechtsschutzes, weil es eben oft lange dauert, bis man sprechfähig ist, das verarbeitet hat und sich dem noch einmal stellen kann. Natürlich kann es auch zu Enttäuschungen führen. Deshalb ist es, glaube ich, wichtig und unsere Aufgabe, hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass es trotzdem möglichst früh gemacht werden sollte, um hinterher auch zum Erfolg zu kommen. Trotzdem denke ich aber, dass diese Möglichkeit, nach längerer Zeit im weiteren Leben darauf zurückzukommen, doch ein Gewinn für die Opfer ist.

 

Ich möchte nun vor allem auf die Regelungen im Bereich der Kinderpornografie eingehen, welche die Öffentlichkeit am meisten interessieren. Im Frühjahr dieses Jahres gab es einen prominenten Fall, der uns aufgezeigt hat, dass wir da Schutzlücken haben. Wenn gegen Entgelt schwunghafter Handel mit Bildern von unschuldigen nackten bzw. entblößten Kindern, die davon nichts mitbekommen, getätigt wird, die ins Internet gesetzt werden, nicht mehr einholbar und überall auf der Welt abrufbar sind, dann ist das unerträglich. Das geht nicht. Wir müssen das absolut unter Strafe stellen.

 

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

 

Ein Zitat des römischen Kaisers Mark Aurel lautet wie folgt:

 

Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut. Wer das Unrecht nicht verbietet …, der befiehlt es.

 

Das ist ein Aspekt, der dazu führt, dass wir schnell arbeiten müssen. Wir dürfen hier nicht mehr lange warten, sondern müssen handeln, damit diese Schutzlücke im Gesetz geschlossen wird.

 

Die Richtlinie, die wir gleichzeitig umsetzen, sollte außerdem bereits zum Ende des vergangenen Jahres umgesetzt werden. Sie ist liegen geblieben. Auch das ist ein Grund, jetzt schnell voranzugehen. Wir wollen diese Frist nicht um mehr als ein Jahr reißen und dazu kommen, das Gesetz an dieser Stelle nachzubessern.

 

Der Minister hatte zu all dem einen Entwurf vorgelegt, der in einigen Punkten noch nicht optimal war, nicht so richtig treffsicher bei dem, was wir als strafwürdiges Unrecht erkennen. Auf der anderen Seite ging er in einigen Punkten zu weit. Auch der Bundesrat hat das geltend gemacht, einerseits unter dem Begriff „Bestimmtheitsgebot“ – dem genügt es nicht – und andererseits unter dem Begriff „Angemessenheit“; der Entwurf ging an einigen Stellen weit über das Ziel hinaus. Deshalb bin ich froh, dass wir eine kritische Diskussion geführt haben. Sie hat dem Verfahren gutgetan. Wir haben jetzt ein Ergebnis, das deutlich besser ist. Daher danke ich an dieser Stelle allen, mit denen wir gut zusammengearbeitet haben, allen, die gute Ideen eingebracht haben. Ich denke, wir dürfen unsere Teams und auch die Mitarbeiter im Ministerium in diesen Dank einschließen. Wir haben in den letzten Tagen auf der Strecke noch einiges Gutes bewirkt.

 

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD – Renate Künast [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das ist jetzt absurd! Wo Sie uns nicht einmal Zeit für Beratungen gelassen haben!)

 

– Ich finde, auch Sie können sich im Gesetz wiederfinden.

 

(Renate Künast [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Noch lieber wäre mir eine ordentliche Beratung! – Beifall bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der LINKEN)

 

Auf der einen Seite haben wir jetzt das, was strafwürdiges Unrecht sein soll, viel besser gefasst. Auf der anderen Seite haben wir klargestellt, dass niemand in Bezug auf sein privates Fotoalbum Sorge haben muss, wenn sich darin normale Urlaubsfotos von den Kindern am Strand befinden, auch wenn einmal Nachbarskinder dabei sind. Es zieht nicht die Anstandsdame ein. Es gibt keine verordnete Prüderie im privaten Bereich, aber eben Schutz, wo er nötig ist.

 

Zunächst zu den Bildern, auf denen Kinder nackt posieren. Mit der Formulierung „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“ schließen wir die Schutzlücke in Bezug auf das Posing. Das wird jetzt klargestellt. Aber wir haben in der Diskussion auch gemerkt, dass das nicht alle strafwürdigen Fälle erfasst. Das Kind, das im Schlaf entblößt ist und fotografiert wird, befindet sich eben gerade nicht in einer unnatürlichen Haltung, auch nicht, wenn es sich spielerisch bewegt. Wenn dann Nahaufnahmen der Genitalien in sexuell aufreizender Weise gemacht werden, wäre das bisher nicht unter die Posing- und Pornografievorschriften gefallen. Das haben wir jetzt klargestellt. Auch da ist jetzt die Strafbarkeit nach § 184 b StGB gesichert.

 

(Beifall bei der CDU/CSU)

 

Wir haben den Strafrahmen von zwei auf drei Jahre erhöht. An diesem Punkt sind wir im Dissens auseinandergegangen. Wir hätten den Strafrahmen gern auf fünf Jahre erhöht, zum Beispiel in Anlehnung an die Strafbarkeit von Diebstahl. Wir hören aus der Praxis, dass die Darstellung des echten Missbrauchs – also nicht die -Posingfälle, sondern anderes – sehr brutal geworden ist. Der Gedanke, dass das nur deshalb passiert, weil am anderen Ende ein Käufer dafür zahlt, war für uns Grund genug, auf fünf Jahre gehen zu wollen. Heute bleibt es allerdings bei drei Jahren. Vielleicht setzen wir das bei anderer Gelegenheit noch einmal auf die Tagesordnung.

 

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)

 

Bei den jugendpornografischen Schriften haben wir davon abgesehen, die Regelungen komplett parallel zur Kinderpornografie zu gestalten. Denn wir sehen natürlich, dass die sexuelle Selbstbestimmung und auch das, was die Jugendlichen selber tun und entscheiden können, ein ganz anderes Maß hat als das, was bei Kindern möglich ist. Hier haben wir ganz klare Ausnahmen für das private Fotoalbum gemacht. Wer Aufnahmen von sich und seinem Partner mit allseitiger Einwilligung macht, der bleibt straflos, wenn er diese nur für den eigenen Gebrauch macht und in diesem Kreis behält. Das haben wir, solange es den privaten Gebrauch nicht übersteigt, nicht unter das Verdikt der Strafe gestellt.

 

Bei den Kindernacktbildern der sogenannten Kategorie 2 haben wir aber die klare Auffassung, dass es gegen die Würde der Kinder verstößt, wenn mit solchen Bildern ihr Recht auf Intimsphäre und Persönlichkeitsentwicklung verletzt wird, wenn sie zu Zwecken und als Objekt der Wünsche von Erwachsenen dargestellt werden und diese Bilder ins weltweite Netz gestellt werden. Das wollten wir ganz klar unter Strafe stellen.

 

Der Befürchtung, dass das vielfach auch im privaten Bereich zu strafwürdigem Verhalten führt, sind wir mit einer ganz einfachen Grenzziehung entgegengetreten. Die Nacktheit von Kindern und Jugendlichen auf Bildern ist nur dann strafwürdig, wenn dies im Rahmen eines entgeltlichen Austauschs geschieht – Entgelt mit t, also nicht nur für Geld, sondern auch im Rahmen eines Tauschs –; denn das geht nicht, das ist nicht tolerabel.

 

Davon abzugrenzen sind allerdings all die Fälle im privaten Bereich. Natürlich denkt niemand daran, mit Bildern der eigenen Kinder gegen Entgelt einen Tauschhandel zu betreiben; diese sind natürlich nur für das private Album gedacht. Aber der unsägliche massenhafte Handel mit solchen Bildern wird von der geplanten Regelung erfasst.

 

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

 

Nun haben Sie gefragt, wie das mit den Bildern in der Bravo ist.

 

(Zuruf von der LINKEN: Ja! Wichtige Frage!)

 

Hier gelten die ganz normalen Einwilligungs- und Einverständnisvorschriften des Allgemeinen Teils des BGB. Es ist ganz einfach: Wenn die Eltern eines Jugendlichen im Rahmen ihres Sorgerechts ihre Einwilligung dazu erteilen, dort entsprechende Bilder zu veröffentlichen, ist eine Strafbarkeit natürlich auszuschließen. Das ist der ganz normale Fall der Formulierung eines Tatbestandes im Besonderen Teil des StGB. Die Tatsache, dass wir an dieser Stelle nicht das Wörtchen „unbefugt“ finden, hat also nicht die Auswirkung, die Sie hier hineininterpretieren wollen. Vielmehr ist ganz klar: Hier gelten, wie auch sonst überall, die allgemeinen Rechtfertigungs- und Einwilligungsgrundsätze.

 

Strafwürdiges Verhalten haben wir unter Strafe gestellt. Aber wir haben viele Korrektive installiert, die dafür sorgen, dass die vorgesehenen Regelungen an dieser Stelle nicht zu weit gehen. Die Aufnahme von Bildern, die die Hilflosigkeit einer dritten Person zur Schau stellen, und von Bildern, die das Ansehen einer anderen Person erheblich schädigen, ist strafbar. Es gibt allerdings weitreichende Gründe, die eine Strafbarkeit entfallen lassen können. So können überwiegende Interessen von Presse, Wissenschaft und Kunst und auch private Interessen hier eine Rolle spielen. Es ist also sichergestellt, dass sich die geplante Regelung nur auf das Verhalten bezieht, das wir für strafwürdig halten, und nicht darüber hinausgeht. Wer sich sozial adäquat verhält, ist absolut im grünen Bereich.

 

Präsident Dr. Norbert Lammert:

 

Frau Kollegin.

 

Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU):

 

Models, die in der Bravo abgebildet werden oder bei Germany’s next Topmodel auftreten, brauchen also keine Angst zu haben.

 

Vielen Dank.

 

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD – Dr. Petra Sitte [DIE LINKE]: Oh ja! Das ist wichtig!)

 

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