Anfrage zum Thema: Autobahnprivatisierung

ANREDE,

vielen Dank für Ihre Nachricht.  
Hintergrund der Änderungen des Grundgesetzes ist die umfassende Neuregelung der Finanz- und Verwaltungsbeziehungen zwischen Bund und Ländern. Die Neuordnung ist unter anderem deshalb notwendig geworden, weil wichtige Regelungen zum Bund-Länder-Finanzausgleich am 31.12.2019 auslaufen.
Der bisherige Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form dann abgeschafft.

Die Länder sollen ab dem Jahr 2020 auf Kosten des Bundes in Höhe von etwas über 9,7 Mrd. Euro jährlich finanziell entlastet werden. Gleichzeitig wird die Aufgabenerledigung im Bundesstaat in wichtigen Bereichen modernisiert und die Rolle des Bundes gestärkt.

Durch die Schaffung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr (Art. 90 GG) wird die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung überführt. Der Bund erhält damit im Kern die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen. Er kann sich zur Erledigung dieser Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen.

Ziel der Regelungen ist die Beseitigung der bestehenden erheblichen Reibungsverluste durch eine Entflechtung von Landes- und Bundeszuständigkeiten. Hier ist ja bisher die Erfahrung, dass durch das Auseinanderfallen von Planungs- und Finanzierungszuständigkeiten auf Bundes- und Länderbehörden viele Vorhaben verzögert oder gar nicht betrieben werden. Häufig liegt dies daran, dass etwa das jeweilige Bundesland beim Straßenbau andere Prioritäten setzt als der Bund oder dass ein länderübergreifendes Projekt von den beteiligten Bundesländern unterschiedlich behandelt wird. Auch das ist ein häufiger Grund für den Investitionsstau, der zu Recht oft beklagt wird – und der bis zum 14. Mai in NRW besonders markant war.

Deshalb sollen mehr Kompetenzen beim Bund entstehen, die dann auch über Ländergrenzen hinweg eine besser koordinierte Umsetzung der Vorhaben aus dem Bundesverkehrswegeplan absichern.

Das unveräußerliche Eigentum des Bundes am Streckennetz und an der Gesellschaft privaten Rechts ist gesetzlich festgeschrieben, d.h. das Eigentum liegt dann vollständig beim Bund und ist unveräußerlich. Damit ist eine materielle Privatisierung ausgeschlossen; von einem Ausverkauf der Autobahnen kann also gerade keine Rede sein.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) zur Finanzierung (ohne Beteiligung am Eigentum!), die weiterhin möglich sind. Diese werden bereits jetzt angewendet, etwa wenn eine Kommune eine Schule oder einen Sportplatz über eine ÖPP bauen und betreiben lässt. Das Gebäude oder die Anlage bleiben Eigentum der Kommune, der Vertragsnehmer verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen (Bau, Instandhaltung, Betrieb, Reparaturen etc). Der große Vorteil für die öffentliche Hand besteht darin, dass über einen festgelegten Zeitraum (in der Regel 20 oder 30 Jahre) eine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht wird – und das für einen jährlich festgelegten Preis.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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