Anfrage zum Thema: Doppelresidenz von Kindern bei Trennung der Eltern

Antwort auf eine Frage zu meiner Einstellung zur Doppelresidenz von Kindern bei Trennung der Eltern:

Sehr geehrter Herr ……..,

vielen Dank für Ihre Frage.

CDU und CSU sind davon überzeugt, dass es für Kinder in aller Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Kinder sollen auch nach einer Trennung der Eltern möglichst eng mit beiden Elternteilen verbunden bleiben. Die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts müssen darauf ausgerichtet sein, dass in jedem Einzelfall die für das Wohl des Kindes optimale Aufenthalts- und Betreuungsregelung sichergestellt werden kann.

Eine Betreuung des Kindes im Rahmen des Wechselmodells ist auf der Grundlage des geltenden Rechts schon heute möglich und wird praktiziert, wenn sich die Eltern darauf verständigen. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof bestätigt. Dafür spricht zweifelsohne der Umstand, dass das Kind auch nach einer Trennung nach wie vor in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwächst. Diese können auf diese Weise ihre Elternverantwortung, die sie sich vor der Trennung im gemeinsamen Haushalt geteilt haben, jeweils im regelmäßigen Zusammenleben mit dem Kind weiter wahrnehmen. Kinder selbst haben regelmäßig den Wunsch, eng mit beiden Elternteilen verbunden zu bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der entscheidende Maßstab für die Anordnung des Umgangsmodells das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden muss. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Betreuungsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Wechselmodell setzt - neben höheren finanziellen Ressourcen - zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus, weil andernfalls die nötige, regelmäßige Abstimmung über die Organisation des Alltags und die Bedürfnisse des Kindes nicht möglich oder zumindest beeinträchtigt ist. 

Wir halten diese Maßstäbe grundsätzlich für richtig und geeignet, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl stets im Mittelpunkt steht. Bei der Entscheidung des Familiengerichts werden dabei immer zahlreiche, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein – kein Fall gleicht dem anderen. Beispielsweise kommt es auf die Entfernung zwischen den Haushalten der Eltern und deren jeweilige berufliche Situation an. Vor diesem Hintergrund sind wir nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber ein einheitliches Vorrangmodell vorgeben kann. Wir werden aber prüfen, ob die Maßstäbe, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich sein sollen, im Gesetz festgeschrieben werden können.

Freundliche Grüße

Elisabeth Winkelmeier-Becker

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