Zurzeit verhandeln die EU-Kommission und die US-Regierung über das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP. Zum Thema Investoren-schutz hat die EU-Kommission die Verhandlungen mit den USA ausgesetzt und eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die nach 90 Tagen nun endet. Hierzu erklärt Elisabeth Winkelmeier-Becker, MdB:
„In den laufenden Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP hat die EU-Kommission vor der Fortsetzung der Verhandlungen mit der US-Regierung eine öffentliche Konsultation zum Thema des Investorenschutzes durchgeführt und Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft dazu eingeholt. Damit bemüht sich die EU-Kommission nun um mehr nötige Transparenz und um Berücksichtigung der vorgebrachten Anliegen im weiteren Verhandlungsprozess.
Die Entscheidungshoheit über die konkrete Ausgestaltung des Abkommens liegt aber nach den Verhandlungen bei den gewählten Abgeordneten der nationalen Parlamente der 28 EU-Mitgliedsstaaten und des amerikanischen Kongress. Die Abgeordneten aller Parteien und Fraktionen werden dabei für ein vollständig transparentes Verfahren sorgen, Anregungen und Kritik der Bürgerinnen und Bürger aufgreifen und dem Abkommen nur zustimmen, wenn vor allen Dingen die Wahrung unserer hohen Standards, z.B. im Umwelt- und Verbraucherschutz und der sozialen Standards, gesichert ist.
Dafür ist es entscheidend, dass wir in diesem Stadium, am Ende der Konsultationen und vor Beginn der nächsten Verhandlungsrunden, klar die Eckpunkte benennen, die aus deutscher rechtspolitischer Sicht bei TTIP unverzichtbar und unverhandelbar sind:
- Beim Investitionsschutz geht es nicht nur um viel diskutierte Verfahrensfragen, sondern vor allem auch um die Maßstäbe, an denen sich möglichen Erstattungen messen lassen müssen. Diese müssen sich an den Regeln unseres deutschen staatlichen Haftungsrechts orientieren. Danach haben Investoren Anspruch auf eine angemessene Erstattung z.B. von Fehlinvestitionen, die im Vertrauen auf den Bestand einer Genehmigung getätigt worden sind; nicht zu erstatten ist aber der hypothetisch entgangene Gewinn. Ebenso wenig ist das Vertrauen in den unveränderten Bestand der allgemeinen Rechtslage geschützt, die sich nicht in behördlichen Genehmigungen konkretisiert hat. Dies muss in TTIP ebenfalls festgeschrieben werden.
- Schiedsgerichtsverfahren gegen Staaten („Investor-Staat-Schiedsverfahren“) erscheinen angesichts der Leistungsfähigkeit der staatlichen Justizsysteme auf beiden Seiten des Atlantiks fragwürdig. Sie können höchstens als Ergänzung der Verfahren vor staatlichen Gerichten sinnvoll sein, wenn es z.B. um die Feststellung einer völkerrechtlichen Vertragsverletzung eines Staats geht. Dies ist in TTIP klar und eindeutig zu umreißen.
- TTIP darf nationale Gesetze nicht ersetzen. Die Hoheit für alle Entscheidungen und Regelungen liegt allein beim demokratisch legitimierten Gesetzgeber und darf durch Harmonisierungsbestrebungen im TTIP-Abkommen nicht eingeschränkt werden. Daher brauchen wir die Festschreibung dieser Regelungsautonomie in TTIP.
- Abweichende Regelungen auf wichtigen Politikfeldern, wie z.B. Umwelt- und Verbraucherschutz, Gesundheit und Sozialwesen müssen immer möglich sein und müssen daher von den Sanktionsmechanismen des TTIP ausgenommen bleiben. Solche Ausnahmeklauseln funktionieren bereits in anderen Handelsabkommen. Danach sind „Verstöße“ der Staaten gegen das Handelsabkommen durch einschränkende Gesetze auf diesen Feldern immer gerechtfertigt. Mit einer solchen Klausel in TTIP können wir Aufweichungen unserer hohen Standards ausschließen.“