Ausgestaltung als befristete Ausnahmeregelung wesentlich
Zu der am heutigen Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Mietpreisbremse keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Klarheit, dass die Mietpreisbremse weder gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit, noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Vielmehr deckt der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Mietpreisbremse in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung.
Maßgeblich für diese Einschätzung waren allerdings auch die einschränkenden Elemente der Mietpreisbremse: Sowohl ihre Ausgestaltung als befristete Ausnahme sowie das Begründungserfordernis durch die jeweilige Landesregierung garantieren, dass wir die Mietpreisbremse in verhältnismäßiger Weise einsetzen können.
Mit der Entscheidung aus Karlsruhe können wir uns in der befristeten Verlängerung der Mietpreisbremse bestätigt sehen, mit der wir sie in der aktuellen Situation weiterhin als dämpfendes Element gegen Preisspitzen in Ballungsgebieten einsetzen werden.“