Vorab kann ich Ihnen versichern, dass mich die bekannt gewordenen Übergriffe auch fassungslos machen. Allerdings gelten weder für die Kirche noch für sonstige religiöse oder weltanschauliche Organisationen Sonderrechte, die staatliches Recht verdrängen könnten. Wo die zuständigen Behörden Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen sehen, werden sie selbstständig und ungehindert tätig. Die meisten der bekannt gewordenen Übergriffe liegen lange zurück, so dass eine strafrechtliche Verfolgung an der - für alle geltenden - strafrechtlichen Verjährung scheitert. Die Verjährungsfrist für Kindesmissbrauch wurde gerade erst verlängert. Seit 1. Juli 2021 liegt die Verjährungsfrist bei Taten mit Körperkontakt bei 20 Jahren, mit Todesfolge bei 30 Jahren, ohne Körperkontakt bei 10 Jahren. Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Die Frist beginnt also erst danach zu laufen. Das war ein wichtiges politisches Signal, gerade an die Opfer. Nicht verjährte Fälle werden uneingeschränkt verfolgt, wie das kürzlich ergangene Urteil im Fall des Priesters U. aus dem Erzbistum Köln ja belegt.
Soweit einzelnen Verantwortlichen die mangelnde Aufklärung von Straftaten vorgeworfen wird und damit Beihilfe geleistet wurde, können sie ebenfalls nach den für alle geltenden Regeln verfolgt werden.
Neben der staatsanwaltlichen Aufklärung ist die Kirche selbst aufgefordert, den Skandal lückenlos aufzuarbeiten und weitreichende Schlüsse daraus zu ziehen. Daran wird mittlerweile endlich umfänglich gearbeitet, wie die vorgestellten Gutachten zeigen. Hier steht im wahrsten Sinne des Wortes die Glaubwürdigkeit der Kirche auf dem Spiel.