Neuigkeiten aus Berlin

Die Zahlen der Corona-Neuinfektionen steigen täglich. Ein Ende des Wachstums ist nicht in Sicht. Insbesondere die Schulen gelten auch in Nordrhein-Westfalen als Infektionstreiber. Dazu erklärt die direkt gewählte Bundestagsabgeordnete im Rhein-Sieg-Kreis I, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Viele Menschen sind in Sorge über die aktuellen Zahlen der Corona Neuinfektionen, die täglich in besorgniserregende Höhen steigen. Schulen sind vielerorts große Infektionsherde. Deshalb fordere ich - zumindest vorübergehend, bis die Lage sich mit einer besseren Impfquote beruhigt hat – eine Wiedereinführung der Maskenpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Wir müssen die aktuelle Situation schnellstmöglich in den Griff bekommen. Es besteht hier nicht nur das Risiko der Erkrankung, sondern auch der psychischen Belastung der Kinder, wenn sie selbst an Corona erkranken oder wenn sie sich ggf. für die Ansteckung anderer Familienmitglieder schuldig fühlen. Es wäre deshalb wichtig, die Maskenpflicht an den Schulen - gerade für die Jahrgänge, für die noch keine Impfung möglich ist – zumindest für die Wochen bis zur angekündigten Verfügbarkeit eines Impfstoffs für jüngere Kinder wieder einzuführen. Kurz vor der Verfügbarkeit eines solchen Impfstoffs noch die absehbare ‚Durchseuchung‘ dieser Jahrgänge in Kauf zu nehmen anstatt ihnen und den Eltern die Chance zu geben, sich für den Schutz durch eine Impfung zu entscheiden, ist grob fahrlässig. Außerdem brauchen wir an den Schulen möglichst tägliches Testen mit aktuellen Ergebnissen, jeweils vor Beginn des Unterrichts. Das Pooling -Verfahren führt erst im Nachhinein zu Ergebnissen, wenn weitere Ansteckungen im Laufe des Tages längst erfolgt sein können.

Ich habe mich diesbezüglich an Schulministerin Gebauer und Gesundheitsminister Laumann mit der nachdrücklichen Bitte gewandt, sich hierfür in der Landesregierung einzusetzen, bevor es zu spät ist.“

Insbesondere in der Pandemie sind die strukturellen Herausforderungen im Bereich Pflege einmal mehr deutlich geworden. Pflegerinnen und Pfleger haben in dieser Zeit viel für unser Land und unsere Bürger geleistet. Der im letzten Jahr vom Bundestag beschlossene Pflegebonus war eine wichtige, aber doch einmalige Anerkennung für diese wichtige Arbeit. In unserem immer älter werdenden Land gibt es weiteren Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen für Pflegekräfte, aber auch bei den zu Pflegenden und ihren Familien.

In dieser Woche hat das Bundesgesundheitsministerium ein Maßnahmenpaket für gesetzliche Änderungen im Bereich Pflege beschlossen. Hier Informationen zu den einzelnen Reformschritten:

Verbindliche Bezahlung nach Tarif in der ambulanten und stationären Pflege

Die Attraktivität der Arbeit in der Pflege wird nicht nur, aber auch von der Höhe der Entlohnung bestimmt. Es ist gesellschaftlicher Konsens, dass die Bezahlung in der Pflege verbessert werden muss. Daher werden ab dem 1. September 2022 Pflegeeinrichtungen nur zur Versorgung zugelassen und erhalten ihre gezahlten Löhne refinanziert, wenn ihre Pflege- und Betreuungskräfte aufgrund eigener tariflicher oder kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnt werden. Einrichtungen, die selbst nicht tarif- oder kirchenarbeitsrechtlich gebunden sind, erhalten eine Refinanzierung ihrer gezahlten Löhne bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne. Zur Umsetzung erhalten die Pflegekassen erweiterte Nachweisrechte.

Bessere Versorgung durch mehr Personal in der stationären Pflege

Aus dem wissenschaftlich entwickelten, einheitlichen Personalbemessungsverfahren im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege hat sich ergeben, dass zukünftig mehr Pflegefachpersonen und insbesondere mehr Pflegehelferinnen und Pflegehelfer benötigt werden. Einen ersten, daran anknüpfenden Schritt sind wir durch gesetzliche Änderungen bereits gegangen: Seit dem 1. Januar 2020 können die Pflegeheime bis zu 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen.
Diesen Weg wollen wir jetzt systematisch weitergehen: Ab dem 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltswerte eingeführt, die die personellen Ausstattung der Heime verbessern sollen. Dieser Prozess wird durch eine umfassende wissenschaftliche Evaluation und Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung begleitet. Im Jahr 2025 prüft die Bundesregierung, ob auf Basis der dann vorliegenden Erkenntnisse weitere Änderungen der Personalanhalts-werte erfolgen müssen.

Kompetenzen der Pflegefachkräfte stärken und so die pflegerische Versorgung verbessern

Die pflegerische Versorgung gewinnt an Qualität, wenn alle Beteiligten entsprechend ihrer fachlichen Kompetenzen verantwortungsvoll zusammenwirken. Pflegefachkräfte sollen bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel verordnen dürfen sowie Verordnungskompetenzen für geeignete Leistungsbereiche in der häuslichen Krankenpflege erhalten.
Zudem soll die in Modellvorhaben erprobte Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen in der Breite umgesetzt werden. Pflegefachkräfte erhalten damit mehr Entscheidungsbefugnisse – das ist auch ein Ausdruck unseres Vertrauens in ihre Kompetenz.

Entlastung der Pflegebedürftigen: Zielgenaue Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim und Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge

All diese Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Arbeit in der Pflege führen zu höheren Kosten, die die Pflegebedürftigen nicht überfordern dürfen und daher nicht alleine tragen sollen. Daher soll die Pflegeversicherung in der stationären Pflege künftig einen gestaffelten Zuschlag zu den Pflegekosten tragen, der mit der Dauer der Pflege ansteigt. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Damit entlasten wir die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen spürbar – z. B. nach mehr als 24 Monaten Pflege um durchschnittlich rund 410 Euro im Monat, nach mehr als 36 Monaten Pflege sogar um rund 638 Euro im Monat. Dies entlastet vor allem die Familien, die durch eine länger andauernde Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim – etwa bei Demenz – ganz besonders belastet sind. Kaum eine Familie kann diese finanzielle Belastung über viele Jahre tragen. In der ambulanten Pflege erhöhen wir zudem die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent, um auch dort der steigenden Vergütung Rechnung zu tragen.

Stärkung der Kurzzeitpflege und der Anschlussversorgung nach Krankenhausbehandlung

Die Kurzzeitpflege stellt eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung dar, mit ihr wird der höhere pflegerische Versorgungsbedarf z. B. unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung adressiert. Ein Entschließungsantrag von CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktion in dieser Legislaturperiode hat den Handlungsbedarf herausgestellt, der im Hinblick auf die Kurzzeitpflege besteht. Denn oft sehen sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit einem unzureichenden Angebot konfrontiert.
Um das zu ändern, soll die Kurzzeitpflege durch eine verbindliche Vorgabe an die Selbstverwaltung gestärkt werden, künftig die Besonderheiten dieser Versorgungsform in Vergütungsvereinbarungen besser zu berücksichtigen. Das ermöglicht eine wirtschaftlich tragfähige Vergütung und setzt Anreize für die Träger, mehr Kurzzeitpflegeplätze zu schaffen. Um zu verhindern, dass dies zu höheren finanziellen Belastungen der Betroffenen führt, wird gleichzeitig der entsprechende Leistungsbetrag der Pflegeversicherung um 10 Prozent deutlich angehoben.
In der stationären Akutversorgung soll zudem ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege für den Fall eingeführt werden, dass eine an die Krankenhausversorgung anschließende Versorgung und Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder z. B. in einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.

Gesicherte Finanzierung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ausgewogen und sicher finanziert. Dafür wird zum einen der finanzielle Spielraum gezielt genutzt, der entsteht, indem wir einen Teil der vorgesehenen und bereits im Finanzplan berücksichtigten Dynamisierung zielgerichteter zur Begrenzung der Eigenanteile nutzen. Zum anderen soll erstmalig ab dem Jahr 2022 ein pauschaler Bundeszuschuss in Höhe von jährlich einer Milliarde Euro an die Pflegeversicherung gezahlt werden. Mit einer maßvollen Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte wird der relative Abstand wiederhergestellt, den der allgemeine Beitragssatz und der durch den Beitragszuschlag erhöhte Beitrag für Kinderlose zum Zeitpunkt seiner Einführung hatten. Hierdurch erhält die Pflegeversicherung zusätzlich 400 Mio. Euro/Jahr.

4. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen

Elisabeth Winkelmeier-Becker MdB: Wir müssen jetzt durchhalten!

Berlin, 22.04.21: Gestern hat der Deutsche Bundestag das 4. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. Dazu erklärt die Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

"Ich habe dem Gesetz zugestimmt, damit wir die Dritte Welle brechen, viele Menschen von jung bis alt vor schwerer Erkrankung schützen und bald wieder zu mehr Normalität zurück kehren können. Dieses Gesetz ist notwendig, weil die Inzidenzwerte seit Mitte Februar stark steigen und die bisher beschlossenen Maßnahmen trotzdem nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurden. Deshalb brauchen wir ein bundeseinheitliches Vorgehen.

Die Situation ist angesichts der hohen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten und der wesentlich leichter übertragbaren und aggressiveren britischen Virusvariante B.1.1.7., die mittlerweile über 90 Prozent der Infektionen ausmacht, sehr ernst. Denn Fakt ist - auch wenn viele ältere Menschen schon durch Impfungen geschützt sind: je höher die Inzidenz, desto höher die Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten, denn erfahrungsgemäß kommen diese höheren Zahlen binnen zwei Wochen auf den Intensivstationen an. Dies hat sich bisher leider immer bewahrheitet.

Entscheidend dabei ist: keine einzige der beschlossenen Maßnahmen ist das alleinige Allheilmittel, sondern die Wirksamkeit ist immer im Zusammenspiel der Maßnahmen zu sehen - sowohl die kontrovers diskutierte Ausgangsbeschränkung als auch alle anderen Regelungen. Natürlich ist draußen besser als drinnen; natürlich ist Bewegung an der frischen Luft wichtig und sinnvoll. Deshalb zielen wir vor allem auf weniger Kontakt in Innenräumen: beim privaten Besuch, in Schulen und Büros sowie in Geschäften. Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen am späten Abend und in der Nacht wissenschaftlich belegt und tauglich, den R-Wert um 13 Prozent zu senken. Weil sich weniger Menschen auf den Weg machen, um sich privat in Innenräumen, zu treffen. In der Praxis haben sich Ausgangsbeschränkungen bei hohen Inzidenzwerten als Mittel zur Eindämmung der Pandemie bewährt, wie die Beispiele Großbritannien, Portugal u. v. m. zeigen, die ihr Pandemiegeschehen mit teilweise weitaus rigoroseren Ausgangsbeschränkungen als die nun für Deutschland vorgesehenen wieder unter Kontrolle gebracht haben.

Daher kann ich alle nur bitten, aktiv mitzumachen, um diese dritte Welle noch einmal zu brechen. Wir sind dem Ausweg aus dieser Pandemie wesentlich näher als jemals zuvor in den vergangenen 13 Monaten; das Impftempo hat spürbar zugenommen und wird noch weiter an Fahrt aufnehmen. Es wäre fatal und verantwortungslos, wenn wir jetzt auf den letzten Metern nicht durchhalten! Nahezu alle Experten sind sich einig: je schneller wir die Infektionszahlen jetzt senken und kontrollieren, desto rascher können wir ein großes Stück Normalität, das wir uns alle so sehr wünschen, zurückgewinnen. Dieses Ziel sollte uns allen gemeinsam die Kraftanstrengung nochmal wert sein".

 

 

Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit heute Nachmittag freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/', 'Richtext-Link')" class="RichTextExtLink ExternalLink link">www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

1. „Wer ist antragsberechtigt?

Wir vereinfachen die Kriterien für die Antragsberechtigung. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

2. Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank des intensiven Einsatzes der Bundesregierung hat die Europäische Kommission entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) anzuheben. Sobald die bereits auf den Weg gebrachten Umsetzungen dieser Anhebungen in nationales Recht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, steht damit insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat (näher zum Beihilferecht unter Punkt 4). Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

3. Wird es Abschlagszahlungen geben?

Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.

Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.

4. Muss ich Verluste nachweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

5. Was wird erstattet?

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

  • Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

6. Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.

 

 

 

Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II – Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich

Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Der erweiterte Beihilferahmen schafft für viele Unternehmerinnen und Unternehmer zusätzliche Flexibilität. Diese Flexibilität nutzen wir vollumfänglich bei der nationalen Umsetzung und für unsere nationalen Corona-Hilfen. Konkret räumen wir Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Überbrückungshilfe II rückwirkend im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht ein, auf welchen Beihilferahmen sie ihre Hilfen stützen möchten. Für viele, und vor allem für kleine Unternehmerinnen und Unternehmer, kann so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen. Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen.“

Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.

Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II - ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes

  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).
  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
    Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden zügig angepasst.

Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.